Statuten I. Allgemeines Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Samariterverein Wallisellen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Wallisellen. Er wurde gegründet 1914. Artikel 2 Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes von 1986 festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität. Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit. Universalität. Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüber-hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet. Artikel 3 Kantonalverband und SSB Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Zürich und damit Samariterlehrerverband Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes. Der Verein ist Mitglied des Samariterlehrerverbandes Zürcher Oberland und Umgebung. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes Zürich, des Schweizerischen Samariterbundes und des Samariterlehrerverbandes Zürcher Oberland und Umgebung. II. Mitglieder Artikel 4 Mitglieder Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei-, Ehren- und Passivmitgliedern. Artikel 5 Aktivmitglieder Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen. Artikel 6 Freimitglieder Freimitglieder sind Aktivmitglieder. welche nach 15-jähriger Vereinstätigkeit auf Antrag des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden. Die Ernennung steht der Generalversammlung zu. Die frühere Tätigkeit in anderen Samaritervereinen ist mit zu berücksichtigen. Artikel 7 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Generalversammlung zu. Artikel 8 Passivmitglieder Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen. III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft Artikel 9 Eintritt Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahme- beschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächsten Generalversammlung. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe. Artikel 10 Austritt, Ausschluss Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Vereinsjahr Auflösung der juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern der Austritt nicht spätestens auf Ende Dezember erfolgt, bleibt das zum Austritt entschlossene Mitglied für das neue Vereinsjahr noch beitragspflichtig. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Generalversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. IV. Rechte und Pflich- ten der Mitglieder Artikel 11 Aktivmitglieder Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,   - sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern,   - ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Not-leidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen,   - die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und antragsberechtigt. Artikel 12 Freimitglieder Die Freimitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht entbunden. Artikel 13 Ehrenmitglieder Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Generalversammlung stimm- und antragsberechtigt. Artikel 14 Passivmitglieder Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. V. Organe Artikel 15 Organ Die Organe des Vereins sind:    1. Die Generalversammlung    2. Der Vorstand    3. Der Technische Ausschuss    4. Die Revisoren Artikel 16 Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Bestand Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Freimitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern. Die Passivmitglieder können an der Generalversammlung mit bera- tender Stimme teilnehmen. Artikel 17 Generalversammlung Der Generalversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte Geschäfte zu: Als jährliche ordentliche Geschäfte.   1.  Wahl der Stimmenzähler   2.  Genehmigung des Protokolls der leEten Generalversammlung   3.  Genehmigung der Jahresberichte a) des Präsidenten b) des Technischen Ausschusses   4.  Genehmigung der Jahresrechnung gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren   5. Entlastung des Vorstandes   6. Genehmigung des Jahresprogrammes   7. Festsetzung der Jahresbeiträge   8. Genehmigung der Voranschläge   9. Wahlen a) des Präsidenten und des Vizeprasidenten b) des Aktuars, des Kassiers, des Materialverwalters,     der Beisitzer c) der Samariterlehrer d) der Rechnungsrevisoren sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:   - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder   - Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern   - Statutenänderung   - Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes   - Auflösung des Vereins Artikel 18 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Fristen, Anträge Vierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs a.o. Versammlung Wochen vorher bekannt zugeben. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Artikel 19 Generalversammlung Die Generalversammlung wird vom Präsidenten. bei dessen Leitung, Protokoll Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Artikel 20 Generalversammlung Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Abstimmungen, Wahlen Stimmen (Art. 26 und27 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim. Artikel 21 Vorstand Dem Vorstand gehören an Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Bestand, Amtsdauer Kassier. Materialverwalter Beisitzer und Obmann des Technischen Ausschusses. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbe- schränkter Wiederwählbarkeit. Artikel 22 Vorstand Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, Kompetenzen statutarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. lm Zahlungsverkehr führt der Kassier Einzelunterschrift über das Postcheckkonto bis max. Fr 3000.--. Der Vorstand ist befugt. über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens zu beschliessen. Artikel 23 Vorstand Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäftsführung Geschäfte erfordern. 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn die Mehrheit seiner Mitglie- der, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Artikel 24 Technischer Ausschuss Der Technische Ausschuss besteht aus den Samariterlehrern, dem Präsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter. Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereins- zweckes dienender Aktivitäten des Vereins, sowie die Bewirtschaftung des Materialmagazins. ln diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der.Generalversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen. Der Technische Ausschuss wählt aus den Samariterlehrern einen Obmann, der Einsitz im Vorstand hat. Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Art. 23 sinngemäss. Artikel 25 Revisoren Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre wovon das erste Jahr in der Funktion des Ersatzrevisors. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen. VI. Schluss- bestimmungen Artikel 26 Statutenänderung Die Anderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Artikel 27 Auflösung Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes. Artikel 28 Übergangsbestimmug Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 14. März 1997 angenommen worden. Sie treten vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kantonalverband am 15. März 1997 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 20. März 1987 15. März 1997 Anhang 1 Die Änderung der Bezeichnung Samariterlehrer zum Technischen Leiter, Kursleiter und Assistent hat zur Folge, dass die Bezeichnung in folgenden Artikeln geändert werden musste. Artikel 17 a) des Präsidenten, ......... b) des Aktuars, des Kassiers, c) der Technischen Leiter, der Kursleiter und der Assistenten d) der Rechnungsrevisoren Artikel 24 Der technische Ausschuss besteht aus den Technischen Leitern, den Kursleitern, den Assistenten, dem Materialverwalter, dem Vereinsarzt, dem Präsidenten Die Technischen Leiter und Kurs-Leiter wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, der Einsitz im Vorstand hat. --------------------------------------------------------------------------- Dieser Anhang 1 bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereins- Statuten vom 15. März 1997, wurde an der Generalversammlung vom 24.Mär22006 gutgeheissen und tritt ab sofort in Kraft. 24. März 2006 Anhang 2 Artikel 10 Austritt, Ausschluss, Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Vereinsjahr: Auflösung der juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern der Austritt nicht bis spätestens Ende Januar erfolgt, bleibt das zum Austritt entschlossene Mitglied für das neue Vereinsjahr noch beitragspflichtig. Das Mitgliedsjahr dauert jeweils von der ordentlichen Generalversammlung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Mitglieder die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Generalversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Dieser Anhang 2 bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereins- Statuten vom 15. März 1997, er wurde an der Generalversammlung vom l9. März 20l0 gutgeheissen und tritt ab sofort in Kraft. l9. März 20l0 Anhang 3 Um die Erfahrung und das Know-how von Rechnungsrevisoren zu erhalten und zu fördern, wird der Artikel 25 wie folgt geändert: Artikel 25 Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Es gibt 2 Revisoren und 1 Ersatzrevisor. Diese werden für eine nicht befristete Amtsdauer gewählt. Neuwahlen finden nur bei einem Rücktritt statt. Dieser Anhang 3 bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereins- Statuten vom 15.Marz 1997, er wurde an der Generalversammlung vom 18. März 2011 gutgeheissen und tritt ab der nächsten Generalversammlung im Frühjahr 2012 in Kraft. 18. März 2011 Reglement für die Reise- und Vergnügungskasse § 1 Um den Mitgliedern die Teilnahme an Vereinsanlässen zu erleichtern, unterhält der Samariterverein eine Reise- und Vergnügungskasse. Der von der Generalversammlung gewählte Kassier verwaltet die Kasse und hat darüber alljährlich Bericht zu erstatten. § 2 Das Konto wird gespiesen durch Zinsen, allfällige Schenkungen, Mehrleistungen bei Kleidersammlungen oder Postendiensten. § 3 Der Vorstand bestimmt die Anlässe, für die die Reise- und Vergnügungs- kasse beansprucht werden darf und entscheidet über die jeweilige Höhe der Auszahlung. § 4 Aus der Kasse haben nur die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder Anspruch. § 5 Eine Revision dieses Reglements kann nur in einer Generalversammlung vorgenommen werden. § 6 Vorstehendes Reglement wurde an der ordentlichen Generalversammlung vom 14. März 2008 genehmigt. 14. März 2008 Titel: I Allgemeines II Mitglieder III Beginn & Ende der Mitgliedschaft IV Rechte und Pflichten der Mitglieder V Organe VI Schlussbestimmungen Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Reglement für die Reise & Vergnügungskasse Druckversion 
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Statuten des Samaritervereins Wallisellen