StatutenI.AllgemeinesArtikel 1Name und SitzUnter dem NamenSamariterverein Wallisellenbesteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz inWallisellen.Er wurde gegründet 1914.Artikel 2ZweckDer Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und dieErfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens.Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in denStatuten der internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und desRoten Halbmondes von 1986 festgehalten sind. Sie lauten:Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität. Unabhängigkeit,Freiwilligkeit, Einheit. Universalität.Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundesden Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kanndarüber-hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckesdient. Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besondererAbmachungen oder akuter Notlagen auf sein geographischesEinzugsgebiet.Artikel 3Kantonalverband und SSBDer Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Zürich und damitSamariterlehrerverbandAngehöriger des Schweizerischen Samariterbundes.Der Verein ist Mitglied des Samariterlehrerverbandes ZürcherOberland und Umgebung.Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse derzuständigen Organe des Kantonalverbandes Zürich, des SchweizerischenSamariterbundes und des SamariterlehrerverbandesZürcher Oberland und Umgebung.II.MitgliederArtikel 4MitgliederDer Verein besteht aus Aktiv-, Frei-, Ehren- undPassivmitgliedern.Artikel 5AktivmitgliederAls Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, diesich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckesbeteiligen.Artikel 6FreimitgliederFreimitglieder sind Aktivmitglieder. welche nach 15-jährigerVereinstätigkeit auf Antrag des Vorstandes von der Beitragspflichtbefreit werden. Die Ernennung steht der Generalversammlung zu.Die frühere Tätigkeit in anderen Samaritervereinen istmit zu berücksichtigen.Artikel 7EhrenmitgliederZu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürlichePersonen ernannt werden, die sich um den Verein oder um dasSamariterwesen im allgemeinen besonders verdient gemachthaben. Die Ernennung steht der Generalversammlung zu.Artikel 8PassivmitgliederAls Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personenaufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckesdurch finanzielle Zuwendungen beteiligen.III.Beginn und Endeder MitgliedschaftArtikel 9EintrittDie Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahme-beschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächstenGeneralversammlung.Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für diebetreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse derzuständigen Organe.Artikel 10Austritt, AusschlussDie Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw.VereinsjahrAuflösung der juristischen Person.Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlichmitgeteilt werden. Sofern der Austritt nicht spätestens auf EndeDezember erfolgt, bleibt das zum Austritt entschlossene Mitglied fürdas neue Vereinsjahr noch beitragspflichtig. Das Vereinsjahrentspricht dem Kalenderjahr.Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten dieVereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstandermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann derVorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen demausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen.Ausgeschlossene können an die nächste Generalversammlungrekurrieren; deren Beschluss ist endgültig.Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechtezur Folge.IV.Rechte und Pflich-ten der MitgliederArtikel 11AktivmitgliederDie Aktivmitglieder sind verpflichtet, - sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, dieInteressen des Vereins nach Kräften zu wahren und seineBestrebungen zu fördern, - ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwilligErste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Not-leidender körperlichund seelisch helfend anzunehmen, - die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.Die Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- undantragsberechtigt.Artikel 12FreimitgliederDie Freimitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie dieAktivmitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht entbunden.Artikel 13EhrenmitgliederDie Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber demVerein. Sie sind an der Generalversammlung stimm- undantragsberechtigt.Artikel 14PassivmitgliederDie Passivmitglieder haben mindestens den von der Generalversammlungfestgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.Sie sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratenderStimme teilzunehmen.V.OrganeArtikel 15OrganDie Organe des Vereins sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Technische Ausschuss 4. Die RevisorenArtikel 16GeneralversammlungDas oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.BestandSie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Freimitgliedern sowie denEhrenmitgliedern.Die Passivmitglieder können an der Generalversammlung mit bera-tender Stimme teilnehmen.Artikel 17GeneralversammlungDer Generalversammlung steht die Behandlung der folgendenGeschäfteGeschäfte zu:Als jährliche ordentliche Geschäfte. 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Genehmigung des Protokolls der leEten Generalversammlung 3. Genehmigung der Jahresberichtea) des Präsidentenb) des Technischen Ausschusses 4. Genehmigung der Jahresrechnung gemäss Bericht und Antragder Rechnungsrevisoren 5.Entlastung des Vorstandes 6.Genehmigung des Jahresprogrammes 7.Festsetzung der Jahresbeiträge 8.Genehmigung der Voranschläge 9.Wahlena) des Präsidenten und des Vizeprasidentenb) des Aktuars, des Kassiers, des Materialverwalters, der Beisitzerc) der Samariterlehrerd) der Rechnungsrevisorensowie bei Vorliegen entsprechender Anträge: -Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder -Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern -Statutenänderung -Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschlusseines Mitgliedes -Auflösung des VereinsArtikel 18GeneralversammlungDie ordentliche Generalversammlung findet jährlich im erstenFristen, AnträgeVierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechsa.o. VersammlungWochen vorher bekannt zugeben.Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vierWochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren(unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel derstimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentlicheGeneralversammlung einzuberufen.Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der zubehandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlichzu erfolgen.Artikel 19GeneralversammlungDie Generalversammlung wird vom Präsidenten. bei dessenLeitung, ProtokollVerhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstandbezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.Artikel 20GeneralversammlungBei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenenAbstimmungen, WahlenStimmen (Art. 26 und27 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheitder Stichentscheid des Vorsitzenden.Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, imzweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. AufBegehren von mindestens einem Fünftel der anwesendenStimmberechtigten erfolgen sie geheim.Artikel 21VorstandDem Vorstand gehören an Präsident, Vizepräsident, Aktuar,Bestand, AmtsdauerKassier. Materialverwalter Beisitzer und Obmann des TechnischenAusschusses.Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbe-schränkter Wiederwählbarkeit.Artikel 22VorstandDer Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung derAufgaben, Kompetenzenstatutarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen,die nicht der Generalversammlung vorbehalten sindDer Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Vereinverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsidentzusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.lm Zahlungsverkehr führt der Kassier Einzelunterschrift über dasPostcheckkonto bis max. Fr 3000.--.Der Vorstand ist befugt. über im Voranschlag nicht vorgeseheneAusgaben bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens zubeschliessen.Artikel 23VorstandDer Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es dieGeschäftsführungGeschäfte erfordern. 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlichdie Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfriststattfinden muss.Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidentengeleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn die Mehrheit seiner Mitglie-der, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist.Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesendenMitglieder Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällter den Stichentscheid.Artikel 24Technischer AusschussDer Technische Ausschuss besteht aus den Samariterlehrern, demPräsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter.Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören diePlanung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereins-zweckes dienender Aktivitäten des Vereins, sowie dieBewirtschaftung des Materialmagazins. ln diesem Bereich bereiteter die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der.Generalversammlungvor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsseaus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinemFachbereich einräumen.Der Technische Ausschuss wählt aus den Samariterlehrern einenObmann, der Einsitz im Vorstand hat.Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten dieBestimmungen von Art. 23 sinngemäss.Artikel 25RevisorenDie Generalversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren.Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Siehaben über ihren Befund der Generalversammlung schriftlichBericht zu erstatten und Antrag zu stellen.Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre wovon das erste Jahr in derFunktion des Ersatzrevisors. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen.VI.Schluss-bestimmungenArtikel 26StatutenänderungDie Anderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einerGeneralversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen Stimmen.Artikel 27AuflösungDie Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oderder Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichenGeneralversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zurAuflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenenStimmen.Im Falle der Auflösung beschliesst die Generalversammlung überdie Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes.Artikel 28ÜbergangsbestimmugDiese Statuten sind von der Generalversammlung vom 14. März1997 angenommen worden.Sie treten vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kantonalverbandam 15. März 1997 in Kraft und ersetzen die bisherigenStatuten vom 20. März 198715. März 1997Anhang 1Die Änderung der Bezeichnung Samariterlehrer zumTechnischen Leiter, Kursleiter und Assistent hat zur Folge,dass die Bezeichnung in folgenden Artikeln geändert werden musste.Artikel 17a) des Präsidenten, .........b) des Aktuars, des Kassiers,c) der Technischen Leiter, der Kursleiter und der Assistentend) der RechnungsrevisorenArtikel 24Der technische Ausschuss besteht aus den Technischen Leitern,den Kursleitern, den Assistenten, dem Materialverwalter,dem Vereinsarzt, dem PräsidentenDie Technischen Leiter und Kurs-Leiter wählen aus ihrer Mitte einenObmann, der Einsitz im Vorstand hat.---------------------------------------------------------------------------Dieser Anhang 1 bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereins-Statuten vom 15. März 1997, wurde an der Generalversammlung vom24.Mär22006 gutgeheissen und tritt ab sofort in Kraft.24. März 2006Anhang 2Artikel 10Austritt, Ausschluss,Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw.Vereinsjahr:Auflösung der juristischen Person.Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteiltwerden. Sofern der Austritt nicht bis spätestens Ende Januar erfolgt,bleibt das zum Austritt entschlossene Mitglied für das neue Vereinsjahrnoch beitragspflichtig. Das Mitgliedsjahr dauert jeweils von derordentlichen Generalversammlung bis zur nächsten ordentlichenGeneralversammlung.Mitglieder die den Verein schädigen oder deren Verhalten dieVereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahntwerden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand denAusschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitgliedsofort schriftlich mitzuteilen.Ausgeschlossene können an die nächste Generalversammlungrekurrieren; deren Beschluss ist endgültig.Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust allerMitgliedschaftsrechte zur Folge.Dieser Anhang 2 bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereins-Statuten vom 15. März 1997, er wurde an der Generalversammlung voml9. März 20l0 gutgeheissen und tritt ab sofort in Kraft.l9. März 20l0Anhang 3Um die Erfahrung und das Know-how von Rechnungsrevisoren zu erhaltenund zu fördern, wird der Artikel 25 wie folgt geändert:Artikel 25Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren.Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Siehaben über ihren Befund der Generalversammlung schriftlich Berichtzu erstatten und Antrag zu stellen.Es gibt 2 Revisoren und 1 Ersatzrevisor. Diese werden für eine nichtbefristete Amtsdauer gewählt. Neuwahlen finden nur bei einemRücktritt statt.Dieser Anhang 3 bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereins-Statuten vom 15.Marz 1997, er wurde an der Generalversammlung vom18. März 2011 gutgeheissen und tritt ab der nächsten Generalversammlungim Frühjahr 2012 in Kraft.18. März 2011Reglement für die Reise- und Vergnügungskasse§ 1Um den Mitgliedern die Teilnahme an Vereinsanlässen zu erleichtern,unterhält der Samariterverein eine Reise- und Vergnügungskasse.Der von der Generalversammlung gewählte Kassier verwaltet dieKasse und hat darüber alljährlich Bericht zu erstatten.§ 2Das Konto wird gespiesen durch Zinsen, allfällige Schenkungen,Mehrleistungen bei Kleidersammlungen oder Postendiensten.§ 3Der Vorstand bestimmt die Anlässe, für die die Reise- und Vergnügungs-kasse beansprucht werden darf und entscheidet über die jeweilige Höheder Auszahlung.§ 4Aus der Kasse haben nur die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder Anspruch.§ 5Eine Revision dieses Reglements kann nur in einer Generalversammlungvorgenommen werden.§ 6Vorstehendes Reglement wurde an der ordentlichen Generalversammlungvom 14. März 2008 genehmigt.14. März 2008Titel:IAllgemeinesIIMitgliederIIIBeginn & Ende der MitgliedschaftIVRechte und Pflichten der MitgliederVOrganeVISchlussbestimmungenAnhang 1Anhang 2Anhang 3Reglement für die Reise & VergnügungskasseDruckversion